Schweizer Gewerbe macht ernst
Mediensteuer für Unternehmen abschaffen!
11. März 2019 agvs-upsa.ch – Weg mit der ungerechten Mediensteuer! Das fordert der Schweizerische Gewerbeverband (sgv) und mit ihm auch der AGVS. Verschiedene Massnahmen auf politischer Ebene sind im Frühjahr 2019 geplant.
pd. Seit 1. Januar 2019 müssen mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz eine nach Jahresumsatz abgestufte Mediensteuer für Radio- und Fernsehen bezahlen. Unternehmen, die weniger als 500'000 Franken Umsatz haben oder der Mehrwertsteuer nicht unterliegen, zahlen keine Mediensteuer. Für Unternehmen bedeutet dieser Systemwechsel auch, dass es die bis Ende 2018 vorhandene Möglichkeit, sich bei der Billag abzumelden, wenn eine Firma keine Empfangsgeräte hat, nicht mehr gibt. Damit hat die «Abgabe für Radio- und Fernsehen» – wie sie offiziell bezeichnet wird – den Charakter einer Steuer. Sie ist ab der vorgesehenen Umsatzschwelle voraussetzungslos geschuldet. Insgesamt generiert die Mediensteuer für Unternehmen 170 Millionen Franken pro Jahr. Das Gesamtvolumen der Mediensteuer umfasst ca. 1,1 Milliarden Franken.
Ende Januar 2019 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV den zahlungspflichtigen juristischen Personen (Unternehmen, Verbände etc.) die Rechnung für die Mediensteuer 2019 verschickt. Dazu sind drei Feststellungen zu machen:
► Hohe Umsätze: Umsatzintensive Branchen machen mit vergleichsweise wenig Personal sehr grosse Umsätze und werden besonders stark von der Mediensteuer erfasst. Hat z.B. ein Garagenbetrieb mit 20 Mio. Franken Umsatz für den Radioempfang in der Werkstatt jährlich bis Ende 2018 CHF 218 bezahlt, so zahlt die gleiche Firma nach dem Systemwechsel eine Mediensteuer von CHF 5'750 jährlich, rund das 26-fache. Dieser Sachverhalt ist früh bekannt gewesen, weshalb der sgv im Oktober 2014 das Referendum zum Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) ergriffen hat. In der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 ist der Systemwechsel allerdings bestätigt worden. Die Ablehnung der No-Billag-Initiative am 4. März 2018 bestätigte den Systemwechsel indirekt ein zweites Mal.
► Doppelbesteuerung: Vorübergehende oder dauernde Verbindungen von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen unterliegen ebenfalls der Mediensteuer. Dabei kommt es zu Fällen von Doppel- oder Mehrfachbesteuerung.
► Wenn 2018 die Firma keine Umsätze mehr macht: Gemäss Radio- und Fernsehverordnung RTVV (SR 784.401) Art. 93 Abs. 1 wird - damit 2019 die ESTV überhaupt eine Mediensteuer erheben kann - das Jahr 2017 als Bemessungsgrundlage genommen. Dies führt in jenen Fällen, in welchen 2018 keine Mediensteuer relevanten (dh. CHF < 500'000.-) oder gar keine Umsätze mehr erzielt worden sind, trotzdem zu einer Besteuerung. Begründet wird dies damit, dass der Systemwechsel in die erste Hälfte des Kalenderjahres (2019) fällt und damit eine Einstufung auf den Gesamtumsatz der im Vorvorjahr (2017) beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer unumgänglich ist. Die Regel wird künftig sein, dass der Umsatz des Vorjahres zur Bemessungsgrundlage genommen wird. Damit schöpft der Bundesrat die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Kompetenz aus.
Beurteilung
Ziel des Schweizerischen Gewerbeverbandes sgv ist es nach wie vor, die Mediensteuer für Unternehmen abzuschaffen. Der sgv akzeptiert auch die Doppelbesteuerung (doppelte Erfassung von Umsätzen) nicht. Sie ist nicht im Willen des Gesetzgebers. Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen RTVG (13.048) haben Bundesrat und Parlament die bisherige Empfangsgebühr bei Betrieben mit einer Mediensteuer ersetzt. Neu bemisst sich diese Steuer an dem für die Mehrwertsteuer relevanten Gesamtumsatz eines Unternehmens (Art. 70 Abs. 1 RTVG). Als Unternehmen definiert wird, wer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Abs. 2). Heute zeigt sich, dass der auf den 1. Januar 2019 eingeführte Systemwechsel unerwünschte Folgen hat. Unternehmen, welche durch andere Unternehmen für eine befristete Dauer gegründet wurden, oder dauerhaft mit anderen verbunden sind, zahlen doppelt, wie z.B. auf Dauer angelegte Unternehmensverbünde (z.B. Holding). Ganz besonders stossend wirkt sich diese Doppelbesteuerung in jenen Fällen aus, in denen die gleichen Mitarbeitenden und die gleichen Produktionsmittel involviert sind, wie das im Falle von Arbeitsgemeinschaften im Bausektor (ArGe) der Fall ist.
Eine solche Entwicklung ist weder verhältnismässig noch vom Gesetzgeber gewollt. Der Souverän entschied sich in zwei Volksabstimmungen (14. Juni 2015 und 8. März 2018) für einen Systemwechsel, nicht aber für eine Doppelbesteuerung. Umsätze sollen nur einmal von der Steuer erfasst werden können.
Zudem sollen die im Rahmen der No-Billag-Initiative vor mehr als einem Jahr gemachten Versprechungen der SRG, den Service public-Auftrag genauer zu definieren und einzuschränken, und das Versprechen der SRG, Einsparungen vorzunehmen, jetzt in die Tat umgesetzt werden. Inhaberinnen und Inhaber sowie Mitarbeitende von Unternehmen zahlen die Mediensteuer bereits über ihren Haushalt.
Vorgehen des sgv
Das strategische Ziel des sgv ist, die Mediensteuer für Unternehmen ganz abzuschaffen. Folgende Massnahmen sind vorgesehen.
► «Taten statt Worte»: Der sgv unterstützt die parlamentarische Initiative 18.405 «Taten statt Worte». Am 6. November 2018 hat die Kommission für Verkehr- und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) dem Vorstoss Folge gegeben. Dieser kommt voraussichtlich am 4./5. April 2019 in die entsprechende Kommission des Ständerates (KVF-S). Der Vorstoss fordert, die Medienbesteuerung der Firmen ganz zu beseitigen. Findet das Anliegen in der KVF-S keine Unterstützung, muss es zurück in die KVF-N und in den Nationalrat, wo es in der Sommersession behandelt wird. Der Ständerat wäre dann allenfalls in der Herbstsession oder in der Wintersession 2019 (neue Legislatur) an der Reihe, einen abschliessenden Entscheid zu treffen.
► Politische Vorstösse: In der Frühjahrssession (4. bis 22. März 2019) soll im Rahmen der Fragestunde eine oder mehrere Fragen eingereicht werden. Je nach Antwort des Bundesrates wird nachgefasst, z.B. mit einer Interpellation. Vorgesehen sind auch Vorstösse, die die Doppel- oder Mehrfachbesteuerung von vorübergehenden oder auf die Dauer angelegten Unternehmenszusammenschlüssen unterbinden.
► Fortlaufende Informationstätigkeit in den sgv Medien: Alle Massnahmen werden medial in der sgz, jam und im KMU-TV inklusive Social Media begleitet.
Rückfragen und Kommentare können an den verantwortlichen Ressortleiter des sgv, Dieter Kläy, unter d.klaey@sgv-usam.ch oder 031 380 14 14 gerichtet werden.
pd. Seit 1. Januar 2019 müssen mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz eine nach Jahresumsatz abgestufte Mediensteuer für Radio- und Fernsehen bezahlen. Unternehmen, die weniger als 500'000 Franken Umsatz haben oder der Mehrwertsteuer nicht unterliegen, zahlen keine Mediensteuer. Für Unternehmen bedeutet dieser Systemwechsel auch, dass es die bis Ende 2018 vorhandene Möglichkeit, sich bei der Billag abzumelden, wenn eine Firma keine Empfangsgeräte hat, nicht mehr gibt. Damit hat die «Abgabe für Radio- und Fernsehen» – wie sie offiziell bezeichnet wird – den Charakter einer Steuer. Sie ist ab der vorgesehenen Umsatzschwelle voraussetzungslos geschuldet. Insgesamt generiert die Mediensteuer für Unternehmen 170 Millionen Franken pro Jahr. Das Gesamtvolumen der Mediensteuer umfasst ca. 1,1 Milliarden Franken.
Ende Januar 2019 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV den zahlungspflichtigen juristischen Personen (Unternehmen, Verbände etc.) die Rechnung für die Mediensteuer 2019 verschickt. Dazu sind drei Feststellungen zu machen:
► Hohe Umsätze: Umsatzintensive Branchen machen mit vergleichsweise wenig Personal sehr grosse Umsätze und werden besonders stark von der Mediensteuer erfasst. Hat z.B. ein Garagenbetrieb mit 20 Mio. Franken Umsatz für den Radioempfang in der Werkstatt jährlich bis Ende 2018 CHF 218 bezahlt, so zahlt die gleiche Firma nach dem Systemwechsel eine Mediensteuer von CHF 5'750 jährlich, rund das 26-fache. Dieser Sachverhalt ist früh bekannt gewesen, weshalb der sgv im Oktober 2014 das Referendum zum Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) ergriffen hat. In der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 ist der Systemwechsel allerdings bestätigt worden. Die Ablehnung der No-Billag-Initiative am 4. März 2018 bestätigte den Systemwechsel indirekt ein zweites Mal.
► Doppelbesteuerung: Vorübergehende oder dauernde Verbindungen von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen unterliegen ebenfalls der Mediensteuer. Dabei kommt es zu Fällen von Doppel- oder Mehrfachbesteuerung.
► Wenn 2018 die Firma keine Umsätze mehr macht: Gemäss Radio- und Fernsehverordnung RTVV (SR 784.401) Art. 93 Abs. 1 wird - damit 2019 die ESTV überhaupt eine Mediensteuer erheben kann - das Jahr 2017 als Bemessungsgrundlage genommen. Dies führt in jenen Fällen, in welchen 2018 keine Mediensteuer relevanten (dh. CHF < 500'000.-) oder gar keine Umsätze mehr erzielt worden sind, trotzdem zu einer Besteuerung. Begründet wird dies damit, dass der Systemwechsel in die erste Hälfte des Kalenderjahres (2019) fällt und damit eine Einstufung auf den Gesamtumsatz der im Vorvorjahr (2017) beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer unumgänglich ist. Die Regel wird künftig sein, dass der Umsatz des Vorjahres zur Bemessungsgrundlage genommen wird. Damit schöpft der Bundesrat die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Kompetenz aus.
Beurteilung
Ziel des Schweizerischen Gewerbeverbandes sgv ist es nach wie vor, die Mediensteuer für Unternehmen abzuschaffen. Der sgv akzeptiert auch die Doppelbesteuerung (doppelte Erfassung von Umsätzen) nicht. Sie ist nicht im Willen des Gesetzgebers. Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen RTVG (13.048) haben Bundesrat und Parlament die bisherige Empfangsgebühr bei Betrieben mit einer Mediensteuer ersetzt. Neu bemisst sich diese Steuer an dem für die Mehrwertsteuer relevanten Gesamtumsatz eines Unternehmens (Art. 70 Abs. 1 RTVG). Als Unternehmen definiert wird, wer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Abs. 2). Heute zeigt sich, dass der auf den 1. Januar 2019 eingeführte Systemwechsel unerwünschte Folgen hat. Unternehmen, welche durch andere Unternehmen für eine befristete Dauer gegründet wurden, oder dauerhaft mit anderen verbunden sind, zahlen doppelt, wie z.B. auf Dauer angelegte Unternehmensverbünde (z.B. Holding). Ganz besonders stossend wirkt sich diese Doppelbesteuerung in jenen Fällen aus, in denen die gleichen Mitarbeitenden und die gleichen Produktionsmittel involviert sind, wie das im Falle von Arbeitsgemeinschaften im Bausektor (ArGe) der Fall ist.
Eine solche Entwicklung ist weder verhältnismässig noch vom Gesetzgeber gewollt. Der Souverän entschied sich in zwei Volksabstimmungen (14. Juni 2015 und 8. März 2018) für einen Systemwechsel, nicht aber für eine Doppelbesteuerung. Umsätze sollen nur einmal von der Steuer erfasst werden können.
Zudem sollen die im Rahmen der No-Billag-Initiative vor mehr als einem Jahr gemachten Versprechungen der SRG, den Service public-Auftrag genauer zu definieren und einzuschränken, und das Versprechen der SRG, Einsparungen vorzunehmen, jetzt in die Tat umgesetzt werden. Inhaberinnen und Inhaber sowie Mitarbeitende von Unternehmen zahlen die Mediensteuer bereits über ihren Haushalt.
Vorgehen des sgv
Das strategische Ziel des sgv ist, die Mediensteuer für Unternehmen ganz abzuschaffen. Folgende Massnahmen sind vorgesehen.
► «Taten statt Worte»: Der sgv unterstützt die parlamentarische Initiative 18.405 «Taten statt Worte». Am 6. November 2018 hat die Kommission für Verkehr- und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) dem Vorstoss Folge gegeben. Dieser kommt voraussichtlich am 4./5. April 2019 in die entsprechende Kommission des Ständerates (KVF-S). Der Vorstoss fordert, die Medienbesteuerung der Firmen ganz zu beseitigen. Findet das Anliegen in der KVF-S keine Unterstützung, muss es zurück in die KVF-N und in den Nationalrat, wo es in der Sommersession behandelt wird. Der Ständerat wäre dann allenfalls in der Herbstsession oder in der Wintersession 2019 (neue Legislatur) an der Reihe, einen abschliessenden Entscheid zu treffen.
► Politische Vorstösse: In der Frühjahrssession (4. bis 22. März 2019) soll im Rahmen der Fragestunde eine oder mehrere Fragen eingereicht werden. Je nach Antwort des Bundesrates wird nachgefasst, z.B. mit einer Interpellation. Vorgesehen sind auch Vorstösse, die die Doppel- oder Mehrfachbesteuerung von vorübergehenden oder auf die Dauer angelegten Unternehmenszusammenschlüssen unterbinden.
► Fortlaufende Informationstätigkeit in den sgv Medien: Alle Massnahmen werden medial in der sgz, jam und im KMU-TV inklusive Social Media begleitet.
Rückfragen und Kommentare können an den verantwortlichen Ressortleiter des sgv, Dieter Kläy, unter d.klaey@sgv-usam.ch oder 031 380 14 14 gerichtet werden.
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