Inhaber von Geschäftsfahrzeugen
Das Feilschen geht weiter
29. Mai 2018 agvs-upsa.ch – Das Feilschen um die steuerliche Belastung von Inhabern von Geschäftsfahrzeugen geht weiter. Der AGVS wehrt sich gemeinsam mit dem Schweizerischen Gewerbeverband (sgv) gegen eine übermässige steuerliche und administrative Belastung.
sco. Am 9. Februar 2014 sagte das Schweizer Stimmvolk Ja zur Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi). Bestandteil dieser Vorlage war auch eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs von unselbständig Erwerbenden bei der direkten Bundessteuer.
Seit Januar 2016 müssen Angestellte, die von ihrem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten und es auch privat nutzen, dieses Fahrzeug als steuerbare Leistung deklarieren. Der Satz beträgt 9,6 Prozent des Kaufpreises. Zudem müssen sie in ihrer persönlichen Steuererklärung den gesamten Arbeitsweg deklarieren und zum Preis von 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen versteuern. Davon können sie in der Steuererklärung für die Bundessteuer maximal 3000 Franken Pendlerpauschale abziehen; in den Kantonen sind die Regelungen sehr unterschiedlich: Während im Kanton Genf nur eine Pauschale von maximal 500 Franken von der Steuer absetzbar ist, kennen andere Kantone (u.a. Freiburg, Tessin, Waadt, Wallis) gar keine Limiten.
Diese neue Praxis führt nicht nur zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung für Inhaber von Geschäftsfahrzeugen, sondern auch zu einem erheblichen administrativen Aufwand für die Arbeitgeber. Gegen beides setzt sich der AGVS gemeinsam mit dem Schweizerischen Gewerbeverband ein. «Es muss das Ziel sein, keinen zusätzlichen administrativen Aufwand zur heutigen (vor 2016) Lösung zu kreieren, aber auch keine zusätzliche Vergünstigung oder einen zusätzlichen Abzug des Arbeitsweges für Geschäftsfahrzeuginhaber einzuführen», stellte der AGVS im Juli 2017 in einem Schreiben an die Mitglieder der ständerätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) klar.
Keine gesetzliche Grundlage
Diese beriet damals eine Motion von Ständerat Erich Ettlin (CVP/OW), die verlangte, dass die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) von einer Umsetzung dieser Verwaltungspraxis verzichtet, da keine gesetzliche Grundlage existiere. Die kleine Kammer schickte den Vorstoss bachab und ersetzte sie durch eine abgeänderte Motion, die in der aktuellen Sommersession vom 28. Mai bis 15. Juni im Nationalrat behandelt wird. Und hier droht weiteres Ungemach für die Inhaber von Geschäftsfahrzeugen: Denn die vorberatende Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates ist zum Schluss gekommen, dass die Pauschale von 9,6 Prozent «massvoll erhöht werden» könne.
Dagegen wehren sich der AGVS und der Gewerbeverband. Die Motion Ettlin sei «falsch verstanden und verzerrt» worden, schreibt der sgv in einer aktuellen Stellungnahme. Der Nationalrat wird aufgefordert, auf die ursprüngliche Motion zurückzukommen und auf eine Steuer ohne rechtliche Grundlage zu verzichten. Die abgeänderte Motion will der sgv nur unterstützen, solange an der Privatanteil-Pauschale von 9,6 Prozent nicht gerüttelt wird.
sco. Am 9. Februar 2014 sagte das Schweizer Stimmvolk Ja zur Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Fabi). Bestandteil dieser Vorlage war auch eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs von unselbständig Erwerbenden bei der direkten Bundessteuer.
Seit Januar 2016 müssen Angestellte, die von ihrem Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten und es auch privat nutzen, dieses Fahrzeug als steuerbare Leistung deklarieren. Der Satz beträgt 9,6 Prozent des Kaufpreises. Zudem müssen sie in ihrer persönlichen Steuererklärung den gesamten Arbeitsweg deklarieren und zum Preis von 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen versteuern. Davon können sie in der Steuererklärung für die Bundessteuer maximal 3000 Franken Pendlerpauschale abziehen; in den Kantonen sind die Regelungen sehr unterschiedlich: Während im Kanton Genf nur eine Pauschale von maximal 500 Franken von der Steuer absetzbar ist, kennen andere Kantone (u.a. Freiburg, Tessin, Waadt, Wallis) gar keine Limiten.
Diese neue Praxis führt nicht nur zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung für Inhaber von Geschäftsfahrzeugen, sondern auch zu einem erheblichen administrativen Aufwand für die Arbeitgeber. Gegen beides setzt sich der AGVS gemeinsam mit dem Schweizerischen Gewerbeverband ein. «Es muss das Ziel sein, keinen zusätzlichen administrativen Aufwand zur heutigen (vor 2016) Lösung zu kreieren, aber auch keine zusätzliche Vergünstigung oder einen zusätzlichen Abzug des Arbeitsweges für Geschäftsfahrzeuginhaber einzuführen», stellte der AGVS im Juli 2017 in einem Schreiben an die Mitglieder der ständerätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) klar.
Keine gesetzliche Grundlage
Diese beriet damals eine Motion von Ständerat Erich Ettlin (CVP/OW), die verlangte, dass die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) von einer Umsetzung dieser Verwaltungspraxis verzichtet, da keine gesetzliche Grundlage existiere. Die kleine Kammer schickte den Vorstoss bachab und ersetzte sie durch eine abgeänderte Motion, die in der aktuellen Sommersession vom 28. Mai bis 15. Juni im Nationalrat behandelt wird. Und hier droht weiteres Ungemach für die Inhaber von Geschäftsfahrzeugen: Denn die vorberatende Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates ist zum Schluss gekommen, dass die Pauschale von 9,6 Prozent «massvoll erhöht werden» könne.
Dagegen wehren sich der AGVS und der Gewerbeverband. Die Motion Ettlin sei «falsch verstanden und verzerrt» worden, schreibt der sgv in einer aktuellen Stellungnahme. Der Nationalrat wird aufgefordert, auf die ursprüngliche Motion zurückzukommen und auf eine Steuer ohne rechtliche Grundlage zu verzichten. Die abgeänderte Motion will der sgv nur unterstützen, solange an der Privatanteil-Pauschale von 9,6 Prozent nicht gerüttelt wird.