Händlerschilder
AGVS und Astra im Austausch
2. September 2020 agvs-upsa.ch – Fährt man mit dem Händlerschild an seinem Fahrzeug ins Ausland, kann dies teuer enden. Der AGVS sensibilisiert seine Mitglieder immer wieder bezüglich dieser Problematik. Aber wie geht es nun weiter?
az. Bei Fahrten im Ausland gilt das internationale Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr. Je nach Land wird dieses unterschiedlich interpretiert. Bei Fahrten mit schweizerischen Händlerschildern im Ausland sind Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen. Solche Fahrten erfolgten daher bis jetzt stets auf eigenes Risiko.
Der AGVS setzt sich intensiv dafür ein, dass sich hier was ändert und steht in engem Kontakt mit dem Bundesamt für Strassen Astra. Nun hat ein zweiter Austausch stattgefunden und man ist zuversichtlich: Es tut sich was! Zusammen geht man nun die offenen Fragen mit den Nachbarsländern an und versucht, optimale Lösungen zu finden, damit einem Grenzübergang mit den U-Schildern nichts im Wege steht.
Bis die Verhandlungen mit den betroffenen Ländern und dem Bundesamt für Strassen Astra abgeschlossen sind, ist noch ein wenig Geduld gefragt. Eins ist aber sicher: Einem Abschluss der Verhandlungen ist man aktuell viel näher als bis anhin.
Bis es soweit ist, empfiehlt der AGVS nach wie vor, die wichtigsten Punkte zu beachten (zusammengestellt vom AGVS-Rechtsdienst):
Kein Grenzübertritt mit U-Nummer!
Zollrechtlich würde der Fahrt ins Ausland nichts im Weg stehen. Jedoch gibt es verkehrsrechtliche Regelungen, die zu einer Busse führen können, wenn Sie mit einem Händlerschild ins Ausland fahren. Im internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind nur Fahrzeuge zugelassen, bei denen eine ausländische staatliche Behörde (Strassenverkehrsamt) ein Kennzeichen an ein Fahrzeug zugeteilt hat. Genau dies trifft auf Händlerschilder nicht zu. Diese werden nicht durch einen hoheitlichen Akt, sondern durch den Händler zugeteilt. Daher rät der AGVS von jeglichen Auslandfahrten mit Händlerschildern dringend ab.
Nur für Profibetriebe
Händlerschilder werden nur Betrieben ausgestellt, die unter Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) fallen und damit die erforderliche Betriebsgrösse erfüllen. Hobbymässig geführte Betriebe haben keinen Anspruch auf Händlerschilder.
Für Inhaber, Angestellte und potenzielle Käufer
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVV darf ein Händlerschild nur benutzt werden, wenn der Inhaber oder ein Angestellter des Betriebs entweder selbst fährt oder bei der Fahrt anwesend ist. Zusätzlich ist es den Familienangehörigen der Betriebsinhaber und Betriebsleiter erlaubt, ein Händlerschild zu verwenden. Wenn eine Überführung im Interesse des Betriebes ist, kann eine vom Betriebsleiter beauftragte Person das Händlerschild verwenden, jedoch muss das Fahrzeug in diesem Fall selbst geführt werden (Art. 25 Abs. 2 VVV). Überdies können mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge auch Kaufinteressenten für Probefahrten ohne Begleitung überlassen werden, wenn das Fahrzeug betriebssicher ist und den Vorschriften entspricht. Der Betriebsinhaber hat über solche Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist (Art. 25 Abs. 3 VVV).
Vignette nicht zwingend, aber empfehlenswert
Grundsätzlich sind Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht vignettenpflichtig. An Werktagen sind Fahrzeuge mit Händlerschilder von dieser Pflicht ausgenommen. Zu beachten ist, dass der Sonntag gemäss Definition kein Werktag ist. Genauso verhält es sich übrigens mit Feiertagen. Es sollte dabei nicht vergessen werden, dass nicht jeder Kanton dieselben Feiertage anerkennt. Um nicht im Vorfeld jeder Fahrt prüfen zu müssen, ob allenfalls in einem anderen Kanton ein Feiertag ist, ist das Anbringen einer Vignette auch an Fahrzeugen mit Händlerschildern grundsätzlich zu empfehlen. So kann eine saftige Busse in jedem Fall vermieden werden.
Bilder: Eidgenössische Zollverwaltung
az. Bei Fahrten im Ausland gilt das internationale Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr. Je nach Land wird dieses unterschiedlich interpretiert. Bei Fahrten mit schweizerischen Händlerschildern im Ausland sind Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen. Solche Fahrten erfolgten daher bis jetzt stets auf eigenes Risiko.
Der AGVS setzt sich intensiv dafür ein, dass sich hier was ändert und steht in engem Kontakt mit dem Bundesamt für Strassen Astra. Nun hat ein zweiter Austausch stattgefunden und man ist zuversichtlich: Es tut sich was! Zusammen geht man nun die offenen Fragen mit den Nachbarsländern an und versucht, optimale Lösungen zu finden, damit einem Grenzübergang mit den U-Schildern nichts im Wege steht.
Bis die Verhandlungen mit den betroffenen Ländern und dem Bundesamt für Strassen Astra abgeschlossen sind, ist noch ein wenig Geduld gefragt. Eins ist aber sicher: Einem Abschluss der Verhandlungen ist man aktuell viel näher als bis anhin.
Bis es soweit ist, empfiehlt der AGVS nach wie vor, die wichtigsten Punkte zu beachten (zusammengestellt vom AGVS-Rechtsdienst):
Kein Grenzübertritt mit U-Nummer!
Zollrechtlich würde der Fahrt ins Ausland nichts im Weg stehen. Jedoch gibt es verkehrsrechtliche Regelungen, die zu einer Busse führen können, wenn Sie mit einem Händlerschild ins Ausland fahren. Im internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind nur Fahrzeuge zugelassen, bei denen eine ausländische staatliche Behörde (Strassenverkehrsamt) ein Kennzeichen an ein Fahrzeug zugeteilt hat. Genau dies trifft auf Händlerschilder nicht zu. Diese werden nicht durch einen hoheitlichen Akt, sondern durch den Händler zugeteilt. Daher rät der AGVS von jeglichen Auslandfahrten mit Händlerschildern dringend ab.
Nur für Profibetriebe
Händlerschilder werden nur Betrieben ausgestellt, die unter Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) fallen und damit die erforderliche Betriebsgrösse erfüllen. Hobbymässig geführte Betriebe haben keinen Anspruch auf Händlerschilder.
Für Inhaber, Angestellte und potenzielle Käufer
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VVV darf ein Händlerschild nur benutzt werden, wenn der Inhaber oder ein Angestellter des Betriebs entweder selbst fährt oder bei der Fahrt anwesend ist. Zusätzlich ist es den Familienangehörigen der Betriebsinhaber und Betriebsleiter erlaubt, ein Händlerschild zu verwenden. Wenn eine Überführung im Interesse des Betriebes ist, kann eine vom Betriebsleiter beauftragte Person das Händlerschild verwenden, jedoch muss das Fahrzeug in diesem Fall selbst geführt werden (Art. 25 Abs. 2 VVV). Überdies können mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge auch Kaufinteressenten für Probefahrten ohne Begleitung überlassen werden, wenn das Fahrzeug betriebssicher ist und den Vorschriften entspricht. Der Betriebsinhaber hat über solche Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das mindestens zwei Jahre aufzubewahren ist (Art. 25 Abs. 3 VVV).
Vignette nicht zwingend, aber empfehlenswert
Grundsätzlich sind Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht vignettenpflichtig. An Werktagen sind Fahrzeuge mit Händlerschilder von dieser Pflicht ausgenommen. Zu beachten ist, dass der Sonntag gemäss Definition kein Werktag ist. Genauso verhält es sich übrigens mit Feiertagen. Es sollte dabei nicht vergessen werden, dass nicht jeder Kanton dieselben Feiertage anerkennt. Um nicht im Vorfeld jeder Fahrt prüfen zu müssen, ob allenfalls in einem anderen Kanton ein Feiertag ist, ist das Anbringen einer Vignette auch an Fahrzeugen mit Händlerschildern grundsätzlich zu empfehlen. So kann eine saftige Busse in jedem Fall vermieden werden.
Bilder: Eidgenössische Zollverwaltung
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Kommentare
Martin Lüscher 8. September 2020 - 10:39
agvs_admin 15. September 2020 - 14:49
Hans Sigrist 8. September 2020 - 13:40
Georg Dönni 9. September 2020 - 9:41